Nachrüstpflicht von Rauchwarnmeldern
Rheinland-Pfalz hatte als erstes deutsches Bundesland ein Gesetz zum Einbau von Rauchmeldern in Neu- und Umbauten eingeführt. Für Bestandsbauten galt noch eine Übergangsfrist, die am 12. Juli 2012 auslief. Danach sind alle Wohnungen in Rheinland-Pfalz mit Rauchmeldern auszurüsten. Die Landesbauordnung (§ 44 Absatz 8) schreibt die Nachrüstpflicht in Schlaf- und Kinderzimmern, sowie in Fluren die als Rettungswege dienen vor. Vermieter haften im Schadensfall gegenüber Ihren Mietern, sofern in den vermieteten Wohnungen keine Rauchwarnmelder installiert werden oder diese nicht die Norm nach DIN EN 14604 erfüllen bzw. nicht regelmäßig und fachgerecht nach DIN 14676 überprüft werden.