Mindestlohn
Der Bundestag hat das Gesetzespaket zum Thema "Mindestlohn" beschlossen. Bisher gibt es in 13 Branchen eine verbindliche Lohnuntergrenze: Etwa im Baugewerbe 13,95 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern. Ab 1.1.2015 ist für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gesetzlich festgelegt. Die Ausnahmen im Gesetz sorgen für Unklarheiten bei Arbeitgebern.
Der Mindestlohn soll grundsätzlich für alle Branchen gelten. Bis 31.12.2016 soll aber durch Tarifvertrag auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes noch vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden können. Dies betrifft vor allem die Branchen, in denen bereits jetzt ein (niedrigerer) tariflicher Mindestlohn gilt. Ab 2017 ist eine solche Abweichung dann nicht mehr möglich.
Ausnahmen für bestimmte Beschäftigte
Der gesetzliche Mindestlohn soll grundsätzlich für alle Arbeitnehmer gelten. Auszubildende oder ehrenamtlich Tätige sind nicht erfasst. Ebenfalls nicht unter die geplante gesetzliche Regelung sollen Kinder und Jugendliche ohne Berufsabschluss fallen.
Für Praktikanten soll gelten: Verpflichtende Praktika im Rahmen einer Ausbildung sind grundsätzlich vom Mindestlohn ausgenommen. Bei Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung gilt jedoch, dass erst nach drei Monaten und nicht wie bisher nach sechs Wochen der Mindestlohn gezahlt werden muss.
Schließlich soll der Mindestlohn auch nicht für (zuvor) Langzeitarbeitslose gelten. Hier soll in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses vom Mindestlohn nach unten abgewichen werden können. Für alle anderen Branchen sind Übergangslösungen nur aufgrund von Tarifverträgen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz möglich.
Geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung wird neu definiert
Neu definiert werden soll darüber hinaus die geringfügige, sozialversicherungsfreie Beschäftigung im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Demnach liegt diese nun vor, wenn „die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt“. Bisher waren dies zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage. Kost und Logis von Saisonarbeitern können auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Wird ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt, gilt er zwingend für alle Arbeitsverhältnisse in seinem Geltungsbereich, unabhängig von der Mitgliedschaft in Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung. Bislang kann ein Tarifvertrag nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn in seinem Geltungsbereich mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmer bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Dieses Kriterium soll künftig entfallen.
Künftig wird vor allem dann durch das zuständige Arbeitsministerium ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklärt werden können, wenn hierfür ein „öffentliche Interesse“ vorliegt.
Öffnung des Arbeitnehmerentsendegesetzes
Das Arbeitnehmerentsendegesetz regelt die Erstreckung von tariflichen Mindestarbeitsbedingungen auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland. Sie werden im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern für Tätigkeiten nach Deutschland zur Einhaltung der hiesigen Tarifbedingungen verpflichtet.
Bislang gilt das Arbeitnehmerentsendegesetz nur für bestimmte Branchen. Die Öffnung für alle Branchen soll den Tarifvertragsparteien insbesondere ermöglichen, gerade während der Einführungsphase des Mindestlohngesetzes bis Ende 2016, durch Branchentarifverträge vom Mindestlohn abzuweichen.
Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie“ zugestimmt. Das Gesetz bringt für Haus- und Immobilienverwalter einige Haftungsrisiken mit sich, worauf der DDIV hinweist. So obliegt es dem Verwalter, der im Namen einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Eigentümers einen Handwerker oder Dienstleister beauftragt, sicherzustellen, dass das beauftragte Unternehmen seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zahlt. Als Auftraggeber haftet die WEG bzw. der Eigentümer für die Zahlung des Mindestlohns ebenso wie für Beiträge an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, wie Zusatzversorgungs- oder Lohnausgleichskassen, sofern die WEG bzw. der Eigentümer als Unternehmer handelt. Wann dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Wenn der Auftragnehmer seinen Mitarbeitern den Mindestlohn nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer das Mindestentgelt sogar direkt von der WEG bzw. vom Eigentümer einfordern, denn es besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des unternehmerisch tätigen Auftraggebers für die Zahlung des Mindestentgelts.
Mindestlohn als Voraussetzung für Angebot
Um das Haftungsrisiko zu minimieren rät der DDIV Immobilienverwaltern, Werk- oder Dienstleistungsunternehmen sorgfältig auszuwählen und die Angebote eindringlich zu prüfen. Bereits in der Ausschreibung sollte auf den Mindestlohn der jeweiligen Branche als Voraussetzung für die Abgabe eines Angebots hingewiesen werden. Außerdem sollte der Verwalter bei jeder Auftragserteilung eindeutig kommunizieren, dass er den Auftrag als Vertreter im Namen der WEG bzw. eines Eigentümers erteilt.
Wohnungsgenossenschaften sowie kommunale und privatwirtschaftliche Wohnungsunternehmen müssen solche Vorkehrungen erst recht treffen, um sich vor einer Haftung zu schützen, denn sie treten grundsätzlich als Unternehmer am Markt auf.
Quelle: Haufe Online Redaktion