29.09.17 – Alter: 1 Jahre

Berufszulassung für Immobilienverwalter ist endgültig beschlossen


Das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienverwalter und Makler hat im Bundesrat die letzte Hürde genommen und kann voraussichtlich im August 2018 in Kraft treten. Statt des ursprünglich geplanten Sachkundenachweises wird eine Fortbildungspflicht eingeführt.

Es ist endgültig beschlossene Sache: Für Immobilienverwalter werden erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen eingeführt. Auf Immobilienmakler kommt zusätzlich zur bereits bestehenden Zulassungspflicht eine Fortbildungspflicht zu. Das ergibt sich aus dem „Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter“, das der Bundesrat am 22.9.2017 abschließend gebilligt hat. Bereits im Juni hatte der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen von Union und SPD beschlossen. Damit schließt die große Koalition zwei Tage vor der Bundestagswahl 2017 ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag 2013 ab.

 

Wohnimmobilienverwalter brauchen Erlaubnis

Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Gewerbeordnung eingeführt. Bislang müssen sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren nur WEG-Verwalter, nicht aber Mietverwalter erfasst. Das war unter anderem beim Dachverband Deutscher Immobilienverwalter (DDIV) und beim Deutschen Mieterbund (DMB) auf Kritik gestoßen. Dass nun auch Mietverwalter mit einbezogen werden, wird unter anderem damit begründet, dass die Vermietungseinkünfte für viele Gebäudeeigentümer Teil der Altersvorsorge seien und daher eine sachgemäße Verwaltung gewährleistet sein müsse. Außerdem übe die überwiegende Mehrheit der gewerblichen Immobilienverwalter ohnehin Aufgaben aus der WEG-Verwaltung als auch der Mietverwaltung aus, so dass die Erlaubnis beide Bereiche umfassen solle.

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.

Weiterbildungspflicht statt Sachkundenachweis für Verwalter und Makler


Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungspflicht wird anstelle des im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundenachweises eingeführt. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Sachkundenachweis wurde im Zuge der Ausschussberatungen im Bundestag auf Betreiben der CDU/CSU-Fraktion aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Mit der Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung werde sichergestellt, dass Verwalter und Makler über die für die Berufsausübung erforderliche Sachkenntnis verfügen und das erforderliche Fachwissen aktuell halten, so die Gesetzesbegründung.

Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Aufsichtspersonen die Weiterbildung absolviert.

Außerdem werden Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrauchern ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen. Die Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht werden in einer Rechtsverordnung geregelt. Eine Übersicht an aktuell bestehenden Weiterbildungsmöglichkeiten finden Sie in unserer Infografik Weiterbildung für Immobilienmakler und WEG-Verwalter.

Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sollen durch die Rechtsverordnung in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichtigen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit werden.


Inkrafttreten 2018, Übergangsfrist sechs Monate

Das nun endgültig verabschiedete Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Die Neuregelungen treten neun Monate nach der Verkündung in Kraft, voraussichtlich am 1.8.2018. Immobilienverwalter haben nach Inkrafttreten der neuen Vorgaben dann nochmals sechs Monate Zeit, um die dann nach § 34c Gewerbeordnung erforderliche Erlaubnis zu beantragen.

Verbände fordern weiterhin Sachkundenachweis


Der DDIV begrüßte das Gesetz, betonte aber gleichzeitig, sich weiterhin für die Einführung eines Sachkundenachweises einsetzen zu wollen. Auch der Immobilienverband IVD kündigte an, in der neuen Legislaturperiode weiter auf den Sachkundenachweis zu drängen.

Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (pdf)

Quelle: haufe.de