BGH-Urteil für Vermietungen verwalteter Wohnungen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Mai 2026 (Az. I ZR 224/25) entschieden, dass Verwalter bei der Vermietung von Wohnungen, die sie im Rahmen einer Miet- oder Sondereigentumsverwaltung betreuen, keine Maklerprovision verlangen dürfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Provision vom Mieter oder vom Eigentümer gezahlt werden soll.
Betroffen sind insbesondere Hausverwaltungen, die neben der laufenden Verwaltung einer Wohnung auch deren Neuvermietung übernehmen. Entsprechende Provisionsvereinbarungen sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen können bereits gezahlte Provisionen sogar zurückgefordert werden.
Für Wohnungseigentümer bedeutet das mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermietung ihrer Immobilien. Reine WEG-Verwaltungen ohne Vermietungstätigkeit sind von dieser Entscheidung regelmäßig nicht unmittelbar betroffen.
Mit dem Urteil schafft der Bundesgerichtshof klare Rahmenbedingungen für die Vermietung von verwalteten Wohnungen und stärkt die Transparenz zwischen Eigentümern, Mietern und Verwaltern.



